Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt Förder- und Freundeskreis Radio CORAX e.V. Sitz des Vereins ist Halle/Saale. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck,

  • nichtkommerziellen, lokalen Rundfunk und insbesondere Radio CORAX ideell und materiell zu fördern;
  • Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten im nichtkommerziellen Medienbereich zu fördern;
  • sich für die Weiterentwicklung der rechtlichen Grundlagen für nichtkommerziellen, freien, lokalen Rundfunk einzusetzen;
  • die Idee freier Radios und anderer alternativer Medienformen als Mittel der Kommunikation und Vernetzung von Menschen, Verbänden und Vereinen zu fördern;
  • die Jugendhilfe in Form medienpädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf deren kommunikative Kompetenz und die Kompetenz im Umgang mit elektronischen Medien zu fördern;
  • die Völkerverständigung zu fördern;
  • die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern;
  • den von kommerziellen Interessen unabhängigen Zugang zu Informationen zu fördern.

2. Der Vereinszweck wird auch durch die Durchführung und Ausgestaltung von Tagungen, Seminaren, Vorträgen und Workshops und durch Publikationen zu themenspezifischen Gebieten zu gewährleisten versucht. Außerdem bezweckt der Verein, Möglichkeiten und Strukturen zu fördern, die geeignet sind, Jugend- und interkulturelle Arbeit im Sinne von Kommunikation und Verständigung zu ermöglichen.

3. Der Verein kann weitere Vereine und Projekte benennen, die als besonders förderwürdig gelten, weil sie im besonderen Maße den Zielen und Zwecken des Förder- und Freundeskreis entsprechen. Die Mitgliedervollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder einem oder mehreren Vereine bzw. Projekten diesen Status zu- bzw. aberkennen.

4.  Der Verein ist institutionell, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Vereinsziele unterstützt. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme. Personen, die faschistisches, rassistisches oder sexistisches Gedankengut verbreiten bzw. verbreiten wollen, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

2. Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand;
  • durch förmliche Ausschließung, die nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
  • mit dem Tod des Mitglieds.

3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Organe des Verein
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist höchstes Entscheidungsorgan und mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer vierwöchigen Frist schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und gegebenenfalls der Geschäftsführung;
  • die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • den Ausschluss eines Mitglieds;
  • die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens;
  • die Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
  • die Anerkennung von Ehrenmitgliedschaften;

In der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung muss der Vorstand die von ihm anberaumten Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Über diesen Antrag wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Bei mindestens 10% Ja-Stimmen der erschienenen Mitglieder wird der Ergänzungspunkt in die Tagesordnung aufgenommen.

3. In der Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig. Juristische Personen werden durch diejenigen vertreten, die vom Vorstand der jeweiligen juristischen Person schriftlich bestimmt werden (maximal zwei Stimmen). Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

4. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem Finanzamt anzuzeigen.

5. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb eines Monats zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, gemacht werden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

7. Ein Mitglied kann mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

§ 6 Vorstand des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Der Vorstand besteht mindestens aus: der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem Kassierer(in) und der/dem Schriftführer(in).

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein(e) Nachfolger(in) bestellt werden.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich auf der Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

4. Der Vorstand entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens sechsmal jährlich zusammentritt und über die Niederschrift zu fertigen ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch ein Vorstandsmitglied. Aller Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich. Mitglieder haben Rederecht.

§ 7 Die Berufung des Beirates
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

2. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch Anregung und Empfehlung.

§ 8 Gemeinnützige Zwecke und Zweckänderung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. Abgabenordnung). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an den Corax e.V.  in Halle zur Verwendung für Zwecke der Jugendarbeit/Jugendpflege weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

3. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Eine Satzung über die Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliedsversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen und kann gegebenenfalls mit ebensolcher Mehrheit geändert werden.

Tag der Errichtung: 25.10.2005
Tag der Satzungsänderung: 5.3.2015